Tel. (Tag und Nacht): 06251 / 78388

Frauenhaus Bergstraße

Schutzmaßnahmen

 

Polizeiliche Eingriffsmöglichkeiten Wegweisung und Kontaktverbot

Wenn Sie in Gefahr sind, rufen Sie die Polizei (110).
Die Polizei kann sofort helfen:

  • Der Täter muss die Wohnung verlassen.
    Er darf bis zu 14 Tage nicht zurückkommen – auch wenn ihm die Wohnung gehört.
  • Der Täter darf keinen Kontakt zu Ihnen haben.
    Das heißt: Er darf Sie nicht anrufen, nicht schreiben, sich Ihnen nicht nähern.
  • Die Polizei kann den Täter festnehmen, wenn die Gefahr sehr groß ist.

Auch wenn der Täter Sie außerhalb der Wohnung bedroht (z. B. am Arbeitsplatz), kann die Polizei Schutzmaßnahmen ergreifen. Wenn Sie beim Gericht Schutz beantragen, kann die Polizei ihre Maßnahmen um weitere 14 Tage verlängern – bis das Gericht entscheidet. Wichtig:
Wenn der Täter gegen diese Regeln verstößt, kann die Polizei ihn sofort mitnehmen (in Gewahrsam nehmen).

Gewaltschutzgesetz

Wenn Sie Gewalt erlebt haben oder bedroht werden, kann das Gericht helfen.
Es kann verschiedene Schutzmaßnahmen anordnen, damit Sie sicher sind. 

 🏠 Wohnungsschutz 

Das Gericht kann anordnen, dass die gewalttätige Person die Wohnung verlassen muss. Auch wenn die Wohnung der Person gehört oder sie dort allein im Mietvertrag steht.
Das gilt auch, wenn die Person „nur“ droht – z. B. mit Schlägen oder sogar mit Mord. 

Weitere Schutzregeln 

Das Gericht kann verbieten, dass die gewalttätige Person:

  • die Wohnung betritt
  • in Ihre Nähe kommt (z. B. 50 Meter Abstand)
  • bestimmte Orte aufsucht (z. B. Arbeitsplatz, Schule oder Kindergarten)
  • Sie kontaktiert (z. B. per Telefon, SMS, social-media, Brief oder E-Mail)

Diese Verbote gelten für eine bestimmte Zeit.
Wenn nötig, kann das Gericht sie verlängern. 

Auch bei Stalking oder wiederholten Bedrohungen kann das Gericht Schutzregeln festlegen.

⚠️ Wichtig: 

Wenn der Täter sich nicht an die Regeln hält, macht er sich strafbar.

Er kann eine Geldstrafe oder sogar Gefängnis bis zu einem Jahr bekommen.

 📝 So stellen Sie den Antrag: 

 Sie müssen beim Familiengericht einen Antrag stellen –
entweder selbst, mit einer Anwältin oder einem Anwalt,
oder mit Hilfe unserer Beratungsstelle.

Wir helfen Ihnen gern – mit Beratung, Unterstützung und Begleitung.

Stalkinggesetz

Seit März 2007 ist Stalking eine eigene Straftat.
Das bedeutet: Wer eine andere Person absichtlich verfolgt, belästigt oder ihr ständig nachstellt, macht sich strafbar. Dank des Stalking-Gesetzes können Betroffene sofort zur Polizei gehen und eine Strafanzeige erstatten
auch ohne vorher einen Antrag beim Gericht zu stellen.

 

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